Trinkwasser

Am 13.12.2012 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet worden.

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation (Großanlagen der Trinkwassererwärmung), die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, sind verpflichtet, die Erstuntersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bis zum 31.12.2013 abschließend durchführen zu lassen. Der Bestand der Anlage ist dem zuständigen Gesundheitsamt nicht anzuzeigen.

Der Betreiber der Anlage ist bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt und zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Die Anlage muss mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Am 09.01.2018 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.

Der Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ wird klarer definiert.
Eine Neuerung darin ist, dass die Untersuchungsstellen nun gesetzlich verpflichtet sind die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Wenn der technische Maßnahmenwert überschritten worden ist, hat der Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Des Weiteren wird der Unternehmer oder sonstiger Inhaber verpflichtet, bei einer Überschreitung unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme die Legionellenuntersuchung durchzuführen.

Ist Ihre Anlage betroffen?

Ihre Anlage ist von der Untersuchungspflicht betroffen wenn:

  • mehr als zwei Wohneinheiten vorhanden sind
  • mindestens eine Wohneinheit vermietet ist
  • die Trinkwassererwärmung zentral erfolgt
  • der Trinkwassererwärmer › 400 Ltr. Speichervolumen hat und/oder › 3 Liter Wasser in der Rohrleitung zwischen dem Speicher und der am weitesten entfernten Entnahmestelle aufweist
  • Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, bei denen es zu einer Vernebelung kommt

Was ist also zu tun?

  • geeignete Probeentnahmestellen einrichten
  • Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist ab dem 09.01.2018 die Erstuntersuchung auf Legionellen innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
    Bei Wasserversorgungsanlagen die vor dem 09.01.2018 in den Betrieb genommen wurden, war die Erstuntersuchung des Wassers auf Legionellen bis zum 31.12.2013 durchzuführen. (Der Untersuchungsintervall mindestens alle 3 Jahre)
  • Unverzügliche Anzeige der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (100KBE/100ml) durch die Untersuchungsstellen und den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage
  • Information der Mieter über die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung
  • Dokumentation
  • Archivierung der Unterlagen / Prüfbericht über den Zeitraum von 10 Jahren
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